Welche Formen des Praktikums gibt es?
Normaler Dienstvertrag:
Kollektivvertragliche Entlohnung, Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort, Eingliederung in betriebliche Organisation, Weisungsgebundenheit, Vollversicherung, Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen
Ferialpraktikum:
Lern- und Ausbildungszweck steht im Vordergrund, keine Arbeitspflicht, keine arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb, Taschengeld, kein Gehalt, nur Unfallversicherung bei Taschengeld unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 333,16. Laut Verwaltungspraxis mancher Gebietskrankenkassen voll beitragspflichtig, wenn das Taschengeld höher ist als die Geringfügigkeitsgrenze
Freier Dienstvertrag:
Mischvertrag aus Dienstvertrag und Werkvertrag, Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung, keine Weisungsgebundenheit, kollektivvertragliche Mindestentlohnung nicht anwendbar, Unfallversicherung bei Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze, Vollversicherungspflicht, wenn Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze ist
Werkvertrag:
Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, keine Weisungsgebundenheit, Verwendung eigener Betriebsmittel, freie Honorarvereinbarung - Honorarnote muss gelegt werden,
Dienstleistungen in Allgemeiner Datenverarbeitung und Webdesign sind freie Gewerbe, es ist kein besonderer Befähigungsnachweis erforderlich, Anmeldung bei BH, bei Wirtschaftskammer Formular für Neugründer holen, dann fallen keine Kosten an